Unsere Stiftung - Gesundheit und Menschlichkeit als Grundsatz
Die Stiftung Herzogin Elisabeth Hospital wurde 1909 als Landeskrüppelheil- und Pflegeanstalt in Braunschweig von Herzogin Elisabeth und Stadtrat Dr. h. c. Max Jüdel gegründet. Diese Stiftungsgründung wurde nach Veröffentlichung der Satzung laut Verfügung des Herzoglichen Staatsministeriums höchsten Ortes genehmigt. Alsbald begann die Patientenversorgung im Privathaus von Dr. Schlee in der Kaiser-Wilhelm-Straße, der heutigen Jasperallee. Mit zehn Belegbetten konnten im Jahr 1909 vierzig Kinder stationär aufgenommen werden.
Die Patientenversorgung wurde ab 1921 in ein Gebäude in der Hochstraße verlagert. In den dreißiger Jahren wurde das Leistungsspektrum des HEH erweitert. Fachgebiete wie Orthopädie, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe kamen hinzu. Im Jahr 1959 begannen die Planungen für den Neubau einer Orthopädischen Klinik. Die Orthopädische Klinik Braunschweig nahm 1973 – parallel zum Betrieb des Allgemeinkrankenhauses Hochstraße – mit 200 Betten ihren Betrieb auf. Im Jahr 2004 wurde ein weiteres Bauvorhaben verwirklicht: Im Oktober begannen die Bauarbeiten für die Zusammenlegung der beiden Klinikstandorte auf dem Gelände in Melverode. Nach Abschluss der Baumaßnahmen im Sommer 2007 wurden sämtliche Kliniken des HEH an einem Standort im Sinne einer modernen Klinik zusammengeführt. Mit dem 2012 eröffneten Ärztehaus am HEH wurden durch die unmittelbare Nachbarschaft zwischen Klinik und Fachärzten kurze, direkte Wege für eine lückenlose Gesundheitsversorgung geschaffen.
Auszüge aus der aktuellen Stiftungssatzung
§1 Die Stiftung führt den Namen "Herzogin-Elisabeth-Hospital"...
§2 (1) Sie hat den Zweck, Personen, vornehmlich aus ihrem Einzugsgebiet, die körperbehindert oder der Gefahr der Körperbehinderung ausgesetzt sind - in erster Linie Kindern - ärztliche Beratung und Behandlung zu bieten. Fachlicher Schwerpunkt ist die Orthopädie. Einzugsgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg und der Landkreise Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode am Harz, Peine und Wolfenbüttel.
(2) Die Stiftung kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch andere Kranke behandeln, soweit dies in ihrem finanziellen Interesse liegt und der Stiftungszweck nicht beeinträchtigt wird. Hierzu zählt auch das ambulante und stationäre Angebot gesundheitsfördernder, heilender und palliativer, medizinischer und/oder pflegerischer Leistungen für die Bevölkerung des Einzugsgebietes.
§3 Die Stiftung dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. ... Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.